S a t z u n g
der
der Krieger- u. Soldatenkameradschaft
Martinszell
§ 1
Name und Sitz
Die Krieger- u. Soldatenkameradschaft Martinszell ist eine Vereinigung auf freiwilliger Basis
von Männern u. Frauen
1. die als Soldaten Kriegsdienst geleistet haben bzw.
2. freiwillig als Zeit- oder Berufssoldaten oder als Wehrpflichtige bei der Bundeswehr Wehrdienst geleistet haben,
3. die den „weißen Jahrgängen“ angehören und den Vereinszweck und die Kameradschaft unterstützen
4. die den Vereinszweck und die Kameradschaft unterstützen wollen
Der Verein führt den Namen Krieger- und Soldatenkameradschaft Martinszell.
Der Sitz des Vereins ist Waltenhofen-Martinszell.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck der Vereinigung ist die Pflege der aus gemeinsamem Erleben gewachsenen Kameradschaft
und Fortführung der Tradition des
„Veteranenvereins Martinszell“ gegründet 1876 und des „Krieger- und Veteranenvereins Martinszell“ gegründet 1919
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2 -
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen, abgesehen vom traditionellen Mittagessen, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unververhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder männliche oder weibliche deutsche oder europäische Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr werden, der die Bedingungen des § 1 erfüllt.
1a. Außerordentliches Mitglied kann jeder männliche oder weibliche deutsche oder europäische Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr werden.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Zustimmung der Vorstandschaft.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder in verfassungsfeindlichen Organisationen tätig ist.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
7. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrags beschließt die Generalversammlung. Der Beitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto der Mitglieder im Voraus, in der Regel im Februar, abgebucht.
Das Konto der Vereinigung lautet:
BIC: GENODEF1SFO, IBAN: DE 23 7336 9920 0003 0220 30 bei der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG.
Für dieses Verfahren erteilen die Mitglieder mit der Beitrittserklärung ihr Einverständnis. Andernfalls ist der Beitrag am Tag der Generalversammlung beim Kassier bar einzuzahlen. Freiwillige Beträge/Spenden können auf gleiche Weise der Vereinigung zufließen.
8. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, welches sich besondere Verdienste um den Verein erworben bzw. das 75. Lebensjahr vollendet hat.
- 3 -
9. Bei der Beisetzung eines verstorbenen Mitglieds rückt die Fahnenabordnung aus, der 1. Vorstand (oder Vertreter im Amt) hält einen Nachruf und legt ein Blumengebinde am Grab nieder. War das verstorbene Mitglied Kriegsteilnehmer oder hat in der Bundeswehr gedient, erfolgen außerdem 3 Böllerschüsse.
10. Bei Hochzeiten von Mitgliedern nimmt die Fahnenabordnung unaufgefordert an den kirchlichen bzw. standesamtlichen Feierlichkeiten teil und überreicht ein Hochzeits-geschenk. Bei Silber- und Goldhochzeiten nimmt die Fahnenabordnung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Jubelpaares teil.
§ 4
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– 1. Vorstand
– 2. Vorstand
– Schriftführer
– Kassier
– Fähnrich
– mindestens 4 Beisitzer
– Ehrenvorstand (ohne Stimmrecht)
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Wählbar sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt mit Stimmzettel oder per Akklamation.
§ 5
Aufgaben Vorstand
1. Der 1. Vorstand ist Repräsentant der Vereinigung. Er vertritt diese nach innen und außen. Alle Eingaben, Anträge etc. sind beim 1. Vorstand einzureichen. Er beruft die Ausschuss-sitzungen und Versammlungen ein und leitet die Beratungen. Er überwacht außerdem das Vermögen der Vereinigung.
2. Der 2. Vorstand übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorstands dessen Geschäfte/Aufgaben mit gleichen Befugnissen.
- 4 -
3. Der Schriftführer nimmt die schriftlichen Aufgaben wahr und führt das Protokollbuch über Ausschusssitzungen, besondere Ereignisse, Versammlungen, Ausflüge etc.
4. Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vermögen der Vereinigung und leistet die regel-mäßigen sowie die durch Beschlüsse festgelegten Zahlungen.
Vor der jährlichen Generalversammlung überprüft ein vom Ausschuss benannter Revisor das Kassenbuch, die Kasse und die Belege. Er trägt der Generalversammlung den Revisionsbericht zur Genehmigung vor.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ein-ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt über den Bürgerbrief der Gemeinde Waltenhofen als amtlichem Mitteilungsblatt.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederver-sammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Die Wahl kann sowohl schriftlich als auch per Akklamation erfolgen. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet über den Vorschlag zur Vorgehensweise.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Protokollaufzeichnungen und der Bericht der Finanzlage werden von den verant-wortlichen Ausschussmitgliedern in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
- 5 -
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. Die in den Statuten festgeschriebenen Auflagen anzuerkennen und zu befolgen.
2. Jedem verstorbenen Kameraden die letzte Ehre zu erweisen, soweit dies beruflich und gesundheitlich möglich ist.
3. Bei der alljährlich stattfindenden Gedenkfeier für die gefallenen und vermissten Kameraden der Weltkriege und für an Kriegsfolgen verstorbenen Bürger teilzunehmen.
4. An Feierlichkeiten, zu denen die Vereinigung eingeladen ist, teilzunehmen.
5. Das Ansehen der Vereinigung zu heben und jungen Soldatinnen und Soldaten sowie Bürgerinnen und Bürgern den Zweck der Vereinigung darzulegen und sie für den Beitritt zu gewinnen.
6. Anstehende Probleme offen in der Mitgliederversammlung anzusprechen oder dem Ausschuss vorzutragen, damit Abhilfe geschaffen werden kann.
7. Die gefassten Beschlüsse anzuerkennen und mitzutragen.
8. Die Kameradschaft zu pflegen und die Erinnerung an die gemeinsam verlebte Dienstzeit, insbesondere an die Kriegszeit, aufrechtzuerhalten.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kriegsgräberfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Fahne, Böllerkanone, Handböller, Ehrentafeln sowie sonstiges festes Vermögen sind der Gemeinde Waltenhofen treuhänderisch zur Aufbewahrung zu übergeben.
- 6 -
§ 9
Haftung
Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins als Partei in eigenem Namen zu führen. Für den Vorstand besteht Haftungsausschluss.
§ 10
Sonstiges
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 11
Inkrafttreten
14.11.2015
Datum